Grundsätze guter Verbandsführung
Der Badminton-Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V. (im Folgenden Verband genannt) ist der Fachverband der badmintontreibenden Sportvereine im Bundesland Nordrhein-Westfalen.
Seine Mitglieder leisten einen wichtigen Beitrag zum gesellschaftlichen Leben in NRW.
Dies erfordert vom Verband verantwortliches Handeln auf der Grundlage von Transparenz, Integrität und Partizipation als Prinzipien einer guten Verbandsführung.
Lediglich aus Gründen der Übersichtlichkeit und Lesbarkeit wird im nachfolgenden Text auf die ausdrückliche Nennung der männlichen und weiblichen Form verzichtet. Gleichwohl sollen sich alle Männer, Frauen und Diverse gleichermaßen angesprochen fühlen.
Die nachfolgend formulierten Grundsätze der guten Verbandsführung (im Folgenden GdgV) des Verbandes fördern die Einhaltung dieser Prinzipien. Sie stellen einen Ordnungsrahmen für Organe, Gremien sowie ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter des Verbandes dar. Sie umfassen sowohl die Satzung als auch die Ordnungen, Positionspapiere sowie das Leitbild des Verbandes in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Die GdgV werden vom Präsidium erstellt und vom Verbandstag beschlossen. Zusammen mit dem Bericht des Good Governance-Beauftragten (GdgV-Beauftragter) werden die GdgV einmal jährlich im Präsidium überprüft und es wird über Anträge zur Fortschreibung entschieden.
Die GdgV sind einerseits für die internen Akteure des Verbandes verbindlich und sollen andererseits Vorbild und Anregung für gleichartige Regelungen in den Mitgliedsvereinen des Verbandes sein.
1.1 Toleranz, Respekt und Würde
Als ehrenamtliche und hauptberufliche Mitarbeiter des Verbandes sind für uns Werte wie Toleranz und Wertschätzung die Grundlage für ein vertrauensvolles Miteinander. Wir zollen uns gegenseitig Respekt, wahren die persönliche Würde und die Persönlichkeitsrechte und gewährleisten eine faire, partnerschaftliche Zusammenarbeit. Wir lehnen jede Diskriminierung, insbesondere in Bezug auf Rasse, Ethnie, Nationalität, Religion, Weltanschauung, Alter, Geschlecht, sexuelle Identität oder Behinderung ab.
1.2 Nachhaltigkeit und Verantwortung für die Zukunft
Wir verpflichten uns im Interesse der Zukunftssicherung für nachfolgende Generationen zu einer nachhaltigen Verbandspolitik, die die Achtung der Umwelt, ökonomische Anforderungen und gesellschaftliche Aspekte in angemessenen Ausgleich bringt.
1.3 Partizipation
Wir sichern demokratische Mitgliederrechte und praktizieren eine breite Mitgliederbeteiligung.
1.4 Null-Toleranz-Haltung
Wir halten uns an geltende Gesetze, interne und externe Regeln. Im Hinblick auf Doping, Korruption und jegliche Art von Gewalt im Sport vertreten wir eine Null-Toleranz-Haltung.
1.5 Transparenz
Alle für den Verband und dessen Aufgaben relevanten Entscheidungsprozesse sowie die zugrunde gelegten Fakten behandeln wir mit größtmöglicher Transparenz und Sorgfalt. Dies betrifft insbesondere alle finanziellen und personellen Entscheidungen. Wir beachten Vertraulichkeit und datenschutzrechtliche Vorgaben.
1.6 Integrität
Integrität setzt objektive und unabhängige Entscheidungsfindung voraus. Wenn persönliche, insbesondere wirtschaftliche Interessen bei einer für den Verband zu treffenden Entscheidung berührt werden und ein sogenannter Interessenkonflikt besteht, gehen wir offen damit um. Einladungen, Geschenke und sonstige Vorteile nehmen wir nur im vorgegebenen Rahmen in transparenter Weise an und gewähren sie nur auf gleiche Weise.
1.7 Vereine und Vereinsmitglieder im Mittelpunkt
Die Mitglieder des Verbandes und ihre Mitglieder stehen im Mittelpunkt des Engagements des Verbandes. Wir dienen ihnen mit einer ethisch geprägten Grundhaltung und pädagogischen Ausrichtung.
1.8 Gleichstellung
Wir fördern die Gleichstellung der Geschlechter auf allen Ebenen.
1.9 Fehlerkultur
Mit Fehlern gehen wir offen um und wollen daraus für die Zukunft lernen.
Der Verbandstag wählt einen Beauftragten für die GdgV, den sogenannten Good Governance-Beauftragten. Die Wahlperiode beträgt drei Jahre. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Die Erstattung von Auslagen erfolgt auf der Grundlage der Finanzordnung des Verbandes.
Der GdgV-Beauftragte berichtet jährlich dem Verbandstag in Form eines schriftlichen Be-richts. Zu etwaigen in diesem Bericht aufgeführten Verstößen gegen die GdgV ist der Vorstand zu einer schriftlichen Stellungnahme verpflichtet.
Die Aufgaben des Vorstands und des Präsidiums sind im § 22 und §24 der Satzung festgelegt. Vorstand und Präsidium verpflichten sich, ihre Aufgaben ausschließlich im Interesse des Verbandes wahrzunehmen.
Mögliche Interessenkonflikte zeigt ein Präsidiumsmitglied umgehend dem Präsidenten, dem Geschäftsführer sowie dem GdgV-Beauftragten an.
Soweit die Interessenkonflikte eindeutig sind, wirkt das betreffende Präsidiumsmitglied bei Diskussionen, Verhandlungen und Abstimmungen zu den betreffenden Sachverhalten nicht mit. Hinweise auf Interessenkonflikte, zu denen im Präsidium keine Einigung erzielt werden kann, werden an den GdgV-Beauftragten weitergeleitet, der hierzu eine Handlungsempfehlung an das Präsidium ausspricht.
Die ehrenamtlichen und die hauptberuflichen Personen arbeiten zum Wohle des Verbandes eng zusammen. Das Präsidium trifft grundlegende strategische, insbesondere sportpolitische Entscheidungen. Der Präsident und der Vizepräsident repräsentieren den Verband.
Der Vorstand führt das operative Geschäft und vertritt den Verband im Einklang mit der Satzung und den Beschlüssen der Organe nach innen und außen. Konflikte zwischen dem Vorstand und dem Präsidium oder einzelnen Mitgliedern dieser Gremien werden im fairen Umgang miteinander gelöst. Ehrenamtliche und hauptberufliche Personen im Verband achten ihre unterschiedlichen persönlichen Voraussetzungen und vermeiden es, sich gegenseitig zu überfordern.
Die GdgV, die Satzung und alle Ordnungen werden auf der Website des Verbandes badminton.nrw veröffentlicht.
Weiterhin sind dort folgende Angaben zu finden:
- Name und Funktion der Mitglieder des Präsidiums sowie der Mitglieder des Verbandsjugendausschusses
- Datum des jüngsten Bescheides vom Finanzamt über die Anerkennung als steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaft
- der jeweils aktuelle Kassenbericht (der jährlich gegenüber dem Verbandstag abgegeben und im Verbandstagsheft veröffentlicht wird)
Das Land und sonstige Dritte (z. B. Stiftungen) fördern die Strukturen, die Organisation und die Aktivitäten der Verbandsmitglieder sowie einzelner Personen, die sich im organisierten Sport engagieren, unmittelbar sowie mittelbar über den Landessportbund NRW e.V. Mit der Förderung sollen eine tragfähige Struktur, eine effiziente Organisation und ein bedarfsorientiertes und flächendeckendes Angebot für die sportliche Betätigung der Menschen in Sportvereinen und darüber hinaus gewährleistet werden.
Für die Inanspruchnahme dieser Fördermittel gelten öffentliche und/oder zusätzliche Fördergrundsätze und Richtlinien. Der Verband verpflichtet sich zur Einhaltung dieser Regeln. Eine lückenlose und transparente Dokumentation im Rahmen der Verwendungsnachweisführung dient nicht nur der Erfüllung einer Pflichtaufgabe gegenüber den Zuwendungsgebern, sondern als ein Baustein der guten Verbandsführung auch dem Ansehen des organisierten Sports.
Bei der Weitergabe von Fördermitteln durch den Verband an seine Verbandsmitglieder, sonstige Institutionen und Einzelpersonen werden die o. g. Regeln in entsprechenden Zuwendungsbescheiden, Förderzusagen und Weiterleitungsverträgen detailliert ausgewiesen.
Der Verband hält die einschlägigen Rechtsvorschriften ein, achtet auf die sparsame Verwendung von Ressourcen und verhält sich gegenüber seinen Partnern fair und transparent.
Er verpflichtet sich daher, folgende Grundsätze zu beachten:
- Keiner seiner Mitarbeiter wird im Zusammenhang mit der Vergabe oder Abwicklung von Aufträgen selbst oder durch Familienangehörige eine Leistung materieller oder immaterieller Art, die ihn besserstellt und auf die er keinen rechtlich begründeten Anspruch hat, für sich oder einen Dritten fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.
- Die Mitglieder der Organe des Verbandes können nur dann Honorartätigkeiten für den Verband annehmen, wenn sie selbst an der Beschlussfassung zur Honorarvergabe nicht mitwirken, sie nicht durch ihre Organzugehörigkeit gegenüber externen freien Mitarbeitern Vorteile haben und der Vorstand der Honorartätigkeit zustimmt.
- Erhält der Vorstand Kenntnis von Verhaltensweisen eines seiner Mitarbeiter, die einen Straftatbestand aus dem Korruptionsbereich erfüllen, oder besteht diesbezüglich ein konkreter Verdacht, so ist die Staatsanwaltschaft zu informieren und darüber hinaus sind weitere disziplinarische oder zivilrechtliche Schritte einzuleiten.
- Erlangt der Vorstand Kenntnis von Verhaltensweisen eines Bieters, Auftragnehmers, Nachauftragnehmers oder eines Mitarbeiters eines Bieters, Auftragnehmers oder Nachauftragnehmers, die einen Straftatbestand aus dem Korruptionsbereich erfüllen, oder hat er diesbezüglich einen konkreten Verdacht, so ist hierüber die Staatsanwaltschaft zu informieren.
- Geschenke und sonstige Zuwendungen, die in einem Zusammenhang mit der jeweiligen Aufgabe im Verband stehen bzw. stehen können, dürfen nur angenommen oder gewährt werden, wenn sichergestellt ist, dass eine unzulässige Beeinflussung mit den in Verbindung stehenden Entscheidungen nicht gegeben ist. Eine Annahme von Geldgeschenken ist nicht erlaubt.
- Jeder Mitarbeiter hat jegliche persönlichen Interessen, die im Zusammenhang mit der Durchführung seiner dienstlichen Aufgabe bestehen könnten, gegenüber seinem nächsten Dienstvorgesetzten unverzüglich offenzulegen, z.B. vor Beginn eines Vergabeverfahrens mit möglicher Beteiligung von Familienangehörigen, engen persönlichen Freunden oder vergleichbar nahestehenden Personen.
Das bedeutet:
- Den ehrenamtlichen Amtsträgern und den hauptberuflichen Mitarbeitern des Verbandes ist es untersagt, Geschenke oder sonstige persönliche Zuwendungen von Mitgliedsorganisationen, Lieferanten, Dienstleistern oder anderen Geschäftspartnern anzunehmen, wenn der Wert der Einzelzuwendung 44,- Euro überschreitet (maximal einmal pro Jahr). Als Zuwendung gilt auch die Gewährung von Rabatten oder anderen Vergünstigungen. Darüber hinaus gehende Zuwendungen sind dem Vorstand anzuzeigen, der über das weitere Vorgehen entscheidet.
- Die ehrenamtlichen Amtsträger und die hauptberuflichen Mitarbeiter dürfen Einladungen von Mitgliedsorganisationen, Lieferanten, Dienstleistern oder anderen Geschäftspartnern nur annehmen, wenn diese einem berechtigtem geschäftlichen Zweck dienen (dazu zählt auch die Repräsentation des Verbandes) und angemessen sind. Generell sind mehrfache Einladungen von Mitgliedsorganisationen, Lieferanten, Dienstleistern oder anderen Geschäftspartnern kritisch zu sehen und nur im Ausnahmefall sowie nach entsprechender Abklärung mit dem Vorstand zulässig.
Hauptberufliche Mitarbeiter des Verbandes werden bei Verstößen gegen die GdgV nach dem Arbeitsrecht sanktioniert. Die Verantwortung für Sanktionen ehrenamtlicher Amtsträger, die gegen die GdgV verstoßen, obliegt dem Vorstand in Abstimmung mit dem GdgV-Beauftragten.